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§ 6 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Elektronisches Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ERVV Ju – Elektronische Registerführung

(1) 1Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. 2Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.

(2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.