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§ 6 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 DSO-LT – Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme

(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen wird.

(4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 Absatz 1 gestanden hat.