§ 6 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
§ 6 BeamtHaftG
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.