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§ 6 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 1 – Stellung der Schulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgSchulG – Rechtsstellung der Schulen

(1) Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann auf Grund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.

(2) Der Schulträger kann die Schule versuchsweise in einer von Absatz 1 Satz 1 abweichenden öffentlich-rechtlichen Organisationsform organisieren. Der Schulträger bleibt für die Aufgaben gemäß Teil 8 zuständig. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.