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§ 6 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchtG-LSA – Ausländische Befähigungsnachweise

(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 49 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und bezogen auf Artikel 49, sofern die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde, zusätzlich die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise als Architektin oder Architekt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. 1.

    aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt oder

  2. 2.

    zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" und "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,

  2. 2.

    aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,

  3. 3.

    innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind oder

  4. 4.

    den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe anzuwenden.

(6) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Für den Vollzug der Regelung des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständig.