§ 6 ArbZG, Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) 1Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 3Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
- b)im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
- c)der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. 3Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BAG, 23.06.2010, 7 ABR 103/08 - Persönlicher Aufwand eines Betriebsratsmitglieds - Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehung
- BAG, 17.01.2012, 1 ABR 62/10 - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen des Gesundheitsschutzes (Ausgleich für Nachtarbeit)
- BAG, 23.03.2011, 10 AZR 661/09 - Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub durch Leistung von Bereitschaftsdienst - Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist auf gesetzlichen/tariflichen Urlaub
- BAG, 14.09.2011, 10 AZR 208/10 - Anspruch eines Arztes auf Zusatzurlaub für die i.R.d. Bereitschaftsdienstes geleistete Nachtarbeit wegen der Auslegung nächtlicher Bereitschaftsdienststunden als…
- BAG, 22.07.2010, 6 AZR 78/09 - Nach der Bereitschaft müssen Ärzte zügig wieder arbeiten
- BAG, 15.07.2009, 5 AZR 867/08 - Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst - Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB - Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a…
- BAG, 23.02.2011, 10 AZR 579/09 - Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr sind Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA und lösen den tariflichen Anspruch auf…
- BAG, 19.08.2010, 8 AZR 645/09 - Revisionsrechtliche Überprüfung eines instanzgerichtlich festgestellten Verstoßes gegen Treu und Glauben - Unangemessene Benachteiligung durch…
- BAG, 18.05.2011, 10 AZR 369/10 - Ausgleich für Nachtarbeit (Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) - Freie Gestaltung durch die Tarifparteien - Anforderungen an eine stillschweigende Regelung des…
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 246/09 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen - Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - Erfüllung des Urlaubsanspruchs…
- BAG, 13.10.2010, 5 AZR 378/09 - Umwandlung von tariflichen Zeitzuschlägen in Zeit (Verhältnis 1 : 1) - In-Verhältnis-Setzen des Zeitzuschlags zu dem individuellen Entgelt
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 427/09 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen - Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - Erfüllung des Urlaubsanspruchs…
- BAG, 15.07.2009, 5 AZR 992/08 - Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst - Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB - Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a…
- BAG, 15.07.2009, 5 AZR 993/08 - Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst - Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB - Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a…
- BAG, 15.07.2009, 5 AZR 994/08 - Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst - Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB - Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a…
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 426/09 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen - Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - Erfüllung des Urlaubsanspruchs…
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 429/09 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen - Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - Erfüllung des Urlaubsanspruchs…
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 425/09 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen - Tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - Erfüllung des Urlaubsanspruchs…
- BAG, 12.12.2012, 10 AZR 193/11 - Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes
- BAG, 12.12.2012, 10 AZR 194/11 - Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes
