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§ 6 AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

§ 6 AltTZG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. 2Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) 1Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 2Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. 3Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2494); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3. Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl I S. 910). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 2.2.4.