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§ 6 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 1 – Entschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG – Entschädigung (1)

(1) Alle Abgeordneten erhalten eine einheitliche monatliche Entschädigung nach Maßgabe der geltenden monatlichen Besoldung für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 mit zwei Kindern. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend dieser Maßgabe auf 6 466,30 Euro festgesetzt.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident 100 vom Hundert,

  2. 2.

    die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten 50 vom Hundert,

  3. 3.

    die Fraktionsvorsitzenden 100 vom Hundert,

  4. 4.

    die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und die Parlamentarischen Geschäftsführer 75 vom Hundert.

(3) Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu, der für die gesamte Legislaturperiode die in Absatz 1 normierte Orientierung an der Besoldung von Richterinnen und Richtern sichert.

(1) Red. Anm.:

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 5. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 52)

Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) wird Folgendes bekannt gemacht:

Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Das Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597) sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent vor.

Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2023 angepasst.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 mit 5,9 Prozent beziffert.

Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2023 angepasst.

Danach betragen ab 1. Januar 2023

-die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes6 727,12 EUR,
-die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes2 130,71 EUR