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§ 6 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGSGB XIIKosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu. Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Sozialhilfe durch die in § 3 Abs. 1 und 1a genannten Gemeinden in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Landkreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 3 Abs. 1.

Zu § 6: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (GBl. S. 301).