§ 6 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Erster Abschnitt – Gerichte
§ 6 AGGVG – Ehrenamtliche Richter
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche höhere Verwaltungsbeamte außer den in § 34 Abs. 1 GVG bezeichneten Beamten im Interesse einer geordneten Verwaltung nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.