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§ 6 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 1. HAGDV – Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

1Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuss ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. 2Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuss durch einen Beschluss (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. 3Der Beschluss des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.