§ 69b FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen → III. Betreuungssachen
§ 69b FGG
(1) 1Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. 2Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde.
(2) 1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten
- 1.die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
- 2.bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde,
- 3.den Aufgabenkreis des Betreuers,
- 4.bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).