§ 69 ZVG, Art der Sicherheitsleistung
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) 1Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. 2Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. 3Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) 1Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. 2Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Zu § 69: Neugefasst durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 12.07.2012, V ZB 130/11 - Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf Erbringung einer Sicherheit bei Feststetzung eines symbolischen Grundstückswerts von 1 EUR
- § 82 ZVG, Inhalt des Beschlusses
- § 85 ZVG, Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin
- § 88 ZVG, Zustellung des Beschlusses
- § 103 ZVG, Zustellung des Beschlusses
- § 105 ZVG, Terminsbestimmung
- § 116 ZVG, Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans
- § 118 ZVG, Mit-/Übertragung der Forderung auf Berechtigte
- § 132 ZVG, Vollstreckbarkeit der Forderung. Vollstreckungsklausel
- § 144 ZVG, Befriedigung des Berechtigten
- § 186 ZVG, Übergangsregelung
- BGH, 28.02.2013, V ZB 164/12 - Erbringen einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse - Gutschrift des Betrages vor dem…
