Gesetze

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§ 69 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SGG – Beteiligte am Verfahren

Beteiligte am Verfahren sind

  1. 1.

    der Kläger,

  2. 2.

    der Beklagte,

  3. 3.

    der Beigeladene.