§ 69 KWO, Stimmabgabe
Der Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
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Der Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.