§ 69 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 69 KWO – Stimmabgabe
1Der Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. 2Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.