§ 69 HLbG, Übergangsvorschrift
(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2005/2006 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gilt dieses Gesetz in der bis zum 22. Juni 2011 geltenden Fassung.
(2) Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung nach den bis zum 8. Dezember 2004 in Hessen geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgelegt haben, werden im Vorbereitungsdienst in ihrem Wahlfach und einem ihrer beiden Didaktikfächer ausgebildet.
(3) Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 2 beginnt die pädagogische Ausbildung im Jahr 2011 am 1. Februar und 1. November.
(4) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung ablegen oder abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann. Der Antrag ist an die jeweilige Zeugnis erteilende Stelle zu richten.
(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die aufgrund einer genehmigten Unterbrechung den Vorbereitungsdienst zu einem Zeitpunkt wiederaufnehmen, der das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung vor dem 31. Januar 2013 ausschließt, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Über die Anrechnung der vor der Unterbrechung erbrachten Leistungen entscheidet die Ausbildungsbehörde.
