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§ 69 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 GO LT 2005 – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung (1)

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.
    Überweisung an einen Ausschuss,
  2. 2.
    Abkürzung der Fristen,
  3. 3.
    Tagesordnung,
  4. 4.
    Unterbrechung der Sitzung,
  5. 5.
    Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
  6. 6.
    Teilung des Abstimmungsgegenstandes.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)