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§ 69 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 69 BNatSchG – Übergangsvorschrift  (1)

(1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003 § 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit In-Kraft-Treten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen erlassen hat.

(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine Anwendung.

(3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu führen.

(5) § 61 gilt für

  1. 1.
    Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein Antrag gestellt wird, sowie
  2. 2.
    für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.

(6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.

(7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur Umsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit In-Kraft-Treten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen außer Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).