Gesetze

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§ 698 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 7 – Mahnverfahren

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.