§ 68f StGB, Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) 1Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Zu § 68f: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 08.12.2010, 1 BvR 1106/08 - Verfassungsbeschwerde gegen eine i.R.d. Führungsaufsicht erteilte, ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen…
- BGH, 08.11.2011, 1 StR 231/11 - Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung
- BGH, 05.12.2012, 2 ARs 434/12; 2 AR 282/12 - Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht
- BGH, 16.05.2012, 2 ARs 167/12; 2 AR 108/12 - Zuständige Strafvollstreckungskammer nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Führungsaufsicht
- Führungsaufsicht
- Art. 303 EGStGB, Führungsaufsicht
- § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 463 StPO, Sinngemäße Anwendung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
