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§ 68a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 68a KSVG – Abwahl der hauptamtlichen Beigeordneten

(1) Die hauptamtlichen Beigeordneten können vom Gemeinderat vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl kann nur schriftlich von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates gestellt werden. Die Beschlussfassung über die Abwahl erfolgt in einer besonderen Sitzung des Gemeinderates.

(2) Über den Antrag muss namentlich abgestimmt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung und Abstimmung darf frühestens einen Monat, jedoch nicht später als zwei Monate nach der ersten erfolgen; Absatz 1 Satz 2 findet hierbei keine Anwendung. Die oder der hauptamtliche Beigeordnete scheidet an dem Tag, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus ihrem oder seinem Amt aus. Die Mitteilung über die Abwahl ist ihr oder ihm unverzüglich zuzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen wurden, keine Anwendung.