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§ 68 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 ZDG – Vollstreckung

(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie verhängt haben; diese können die Leitung der Dienststelle oder deren Vertretung mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) 1Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages vollstreckbar. 2Der für den Beginn der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von der oder dem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich angeordnet.

(4) 1Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. 2Der Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Verwaltungsgericht kann die Vollstreckung aussetzen.

(5) 1Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander folgenden Tagen zu vollstrecken. 2Die oder der vollstreckende Vorgesetzte kann zur Überwachung anordnen, dass sich der Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden hat. 3Sie oder er kann den Dienstleistenden aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht verlängert.

(6) 1Geldbußen werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. 3Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. 4Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt werden.

(7) 1Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. 2Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.

Zu § 68: Geändert durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).