§ 68 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 68 ThürLHO – Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 HGrG übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt es die Rechte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.