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§ 68 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Zweiter Titel – Berechnung und Anpassung der Renten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  1. 1.

    der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

  2. 2.

    des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

  3. 3.

    dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (1)

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), Änderung durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) ist gegenstandslos.

(3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

  1. 1.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

  2. 2.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) und 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076).

(4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7Der Parameter α beträgt 0,25.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7.

(5) 1Der nach den Absätzen 1 bis 4 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel

2Dabei sind:

ARt=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 26. 6. 2008 (a. a. O.).

(6) (weggefallen)

(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu Grunde zu legen.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), wurde Satz 5.

Zu § 68: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) sollen in § 68 Absatz 2 Satz 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da § 68 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) zum 10. Dezember 2004 gestrichen wurde.