§ 68 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 68 PersVG – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Für die Bildung von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 50, § 51 Abs. 2, die §§ 60 bis 62 und § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen finden § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei über 500 wahlberechtigten Dienstkräften ein Mitglied freizustellen ist.