Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Zwang → 1. Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 68 NPOG – Ersatzzwangshaft

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist. 2Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) 1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat die Person in Niedersachsen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellen, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder die Polizeibehörde, die den Antrag stellt, ihren Sitz hat. 3Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen, die die Zwangshaft anordnen, werden mit der Rechtskraft wirksam.

(3) 1Die für die Vollstreckung erforderlichen Entscheidungen trifft das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizeibehörde. 2Die § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.