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§ 68 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LHO – Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Finanzen zuständige Behörde die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes kann nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erklärt werden.