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§ 68 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 68 KWO – Wahlbekanntmachung

(1) Für die Bekanntmachung der Wahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand zusätzlich auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinweist.

(2) Für die Bekanntmachung der Stichwahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen hat; der Gemeindevorstand weist zusätzlich darauf hin, dass

  1. 1.
    Wahlberechtigte, die für die Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,
  2. 2.
    nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die für die Wahl einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten (§ 44 des Gesetzes) und dass sich Personen, denen dieser Wahlschein noch nicht zugegangen ist, unverzüglich an den Gemeindevorstand wenden sollten,
  3. 3.
    für die Stichwahl Wahlscheine nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden können, sofern der Antrag nicht bereits im Zusammenhang mit der Wahl gestellt worden ist.