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§ 68 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 GO LT 2005 – Namentliche Abstimmung (1)

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Abgeordneten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Abgeordneter abgestimmt oder ob er sich der Stimme enthalten hat, befragt der Präsident hierüber den Abgeordneten. Erklärt sich ein Abgeordneter nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

(3) Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt der Präsident nach, ob ein anwesender stimmberechtigter Abgeordneter seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ist dies der Fall, wird der Betreffende unter Aufruf seines Namens nach seiner Stimmabgabe befragt. Alsdann erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)