§ 68 AktG, Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) 1Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. 2Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. 4Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
Zu § 68: Geändert durch G vom 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 11.07.2012, 1 BvR 3142/07 - Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten
- BFH, 30.06.2011, VI R 37/09 - Bestimmung des Zuflusszeitpunktes verbilligter Arbeitnehmeraktien - Rechtliche Unmöglichkeit der Verfügung über die Aktien seitens des Arbeitnehmers
- BGH, 22.01.2013, II ZR 80/10 - Auswirkungen der Beendigung eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär bei unentgeltlicher Übertragung seiner Aktien auf die…
