§ 67 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 9 – Kostentragung
§ 67 SächsBRKG – Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen
Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.