§ 67 SGB XII, Leistungsberechtigte
1Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- § 3 AG SGB XII, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
- § 2 AGSGB XII, Sachliche Zuständigkeit
- § 6 AGSGB XII, Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
- § 2 AGSGB XII, Sachliche Zuständigkeit
- § 27d BVG, Hilfe in besonderen Lebenslagen
- § 6 Nds. AG SGB XII, Sachliche Zuständigkeit
- § 13 Nds. AG SGB XII, Abrechnung
- § 13 SächsAGSGB, Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
- § 22 SächsAGSGB, Übergangsregelung
Urteile
- BSG, 13.07.2010, B 8 SO 14/09 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung der Kosten für eine vorbeugende Schuldnerberatung zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit
- BSG, 23.05.2012, B 14 AS 190/11 R - Anspruch auf Arbeitslosengeld II - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus - Erstattungsfähigkeit von Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
- BSG, 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R - Leistungen i.R.d. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung - Grundsätze zur Angemessenheit der…
