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§ 67 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Zweiter Titel – Berechnung und Anpassung der Renten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 67 SGB VI – Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters 1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4.Erziehungsrenten 1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,55
7.Halbwaisenrenten 0,1
8.Vollwaisenrenten 0,2.