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§ 67 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen → Zweiter Unterabschnitt – Leistungen an Hinterbliebene

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 67 SGB VII – Voraussetzungen der Waisenrente

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

  1. 1.

    Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,

  2. 2.

    Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

  1. 1.

    Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,

  2. 2.

    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) 1Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

  2. 2.

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

    1. a)

      sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

    2. b)

      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

    3. c)

      einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

    4. d)

      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.