§ 67 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 67 InsO – Einsetzung des Gläubigerausschusses
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen.
(2) 1Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Zu § 67: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).