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§ 67 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HwO – Ausschüsse

(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) 1Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuss zu bilden. 2Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) 1Die Handwerksinnung kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. 2Die Handwerkskammer erlässt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.

Zu § 67: Berichtigt am 16. 8. 2006 (BGBl I S. 2095).