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§ 67 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Fortbildung und Personalentwicklung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 67 HLbG – Fortbildungsplan der Schule

(1) 1Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. 2Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.

(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)