§ 67 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht
Abschnitt 13 – Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 67 DesignG – Einreichung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.