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§ 67 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BremBG – Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen oder durch eine vorhergehende gesetzliche Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.