§ 67 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 67 BZRG – Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.