Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  3. 3.
    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Zu § 67: Geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).