§ 675c BGB, Zahlungsdienste und elektronisches Geld
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
Zu § 675c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 20.07.2010, XI ZR 236/07 - Insolvenzfestigkeit einer mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung - Möglichkeit der Nachbildung des…
- BGH, 22.05.2012, XI ZR 290/11 - Wirksamkeit einer AGB einer Bank über das Anfallen einer Gebühr bei der Benachrichtigung eines Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift -…
- BGH, 13.11.2012, XI ZR 145/12 - Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingugnen eines Kreditinstituts hinsichtlich des Verlangens von Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto
- BGH, 03.03.2011, III ZR 170/10 - Pflicht des freien, bankunabhängigen Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen für die erfolgreiche Empfehlung einer Fondsanlage -…
