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§ 66e TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Teil 5 – Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten → Abschnitt 2 – Nummerierung

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 66e TKG – Verbindungstrennung

(1) 1Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. 2Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

Zu § 66e: Eingefügt durch G vom 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).