§ 66 VwGO, Rechte des Beigeladenen
1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 08.02.2010, AnwZ (B) 80/09; AnwZ (B) 112/09 - Zulässigkeit einer Abweichung von dem in § 68 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgesehenen Zwei-Jahres-Turnus für die teilweise…
- BGH, 08.02.2010, AnwZ (B) 112/09; AnwZ (B) 80/09 - Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer i.S.d. § 68 Abs. 2 S. 1…
- BVerwG, 31.05.2010, BVerwG 3 B 29.10 - Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 8 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - Überbau eines ehemals volkseigenen…
- BVerwG, 09.02.2011, BVerwG 1 WB 59.10 - Anwendbarkeit der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die notwendige Beiladung gem. § 23a Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in einem…
- BVerwG, 07.02.2011, BVerwG 6 C 11.10 - Fortsetzung eines Anfechtungsrechtsstreits gegen eine dem Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung bei Eintritt eines aus dem Beigeladenen ausgegliederten…
- § 47 VwGO, Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren
