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§ 66 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

9. Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LwAnpG – Ehrenamtliche Richter

Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.