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§ 66 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 66 LRiG – Ausscheiden von gewählten Mitgliedern

1Ein gewähltes Mitglied scheidet zu dem Zeitpunkt aus dem Präsidialrat aus,

  1. 1.

    zu dem es sein Amt im Präsidialrat niederlegt,

  2. 2.

    in dem es dauerhaft aus der Gerichtsbarkeit ausscheidet, für die der Präsidialrat gebildet ist, oder

  3. 3.

    zu dem es als Vorsitzender nicht mehr Präsident eines Gerichts dieser Gerichtsbarkeit ist.

2Ein gewähltes Mitglied scheidet im Falle vorübergehender Beschäftigung außerhalb der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat gebildet ist, aus, sobald diese Beschäftigung länger als drei Monate andauert. 3Im Falle der Ernennung eines weiteren Mitglieds des Präsidialrats zum Präsidenten eines Gerichts dieser Gerichtsbarkeit bleibt dessen Mitgliedschaft im Präsidialrat unberührt.