Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBG – Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte in Textform auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61 bis 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.