§ 66 KWO, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 45 des Gesetzes hinzuweisen ist.