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§ 66 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. Kapitel – Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 GemO – Sitz, Name

(1) Über den Sitz der Verwaltung einer neugebildeten Verbandsgemeinde entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Anhörung der Verbandsgemeinde. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann den Sitz der Verwaltung einer Verbandsgemeinde verlegen, wenn es der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beantragt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(2) Die Verbandsgemeinde führt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, den Namen der Gemeinde, die Sitz der Verwaltung ist.