§ 66 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VII. – Ausschüsse
§ 66 GO BT – Berichterstattung
(1) 1Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2Sie können mündlich ergänzt werden.
(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.